Wir für Königswald! In Königswald nehmen die Bürger die Dinge selbst in die Hand

Von der Politik haben wir wenig zu erwarten, die Kassen der Landgemeinden sind leer. Wir auf den Dörfern müssen die Dinge daher selbst in die Hand nehmen!
Hierzu waren am Freitag den, 09.05.2015 gut dreißig überwiegend junge Königswälderinnen und Königswälder einem Aufruf ins Dorfgemeinschaftshaus gefolgt. Nach kurzer Diskussion war man sich einig: Wir wollen mehr für unseren Ort, wir Gründen einen Bürgerverein! Und der sollte auch gleich einen griffigen Namen bekommen: WIR FÜR KÖNIGSWALD e.V. Noch am gleichen Abend wurde unter Federführung von Notar Ermel eine Satzung ausgearbeitet, um den Verein auch tatsächlich ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Zeitgleich befestigten engagierte Mitglieder schon Zettel mit Ideen für Königswald an einer Pinnwand:
Ziel des Bürgervereins ist es, die Gemeinschaft im Dorf zu pflegen und den Ort für Kinder und Jugendliche attraktiv zu gestalten. Ganz wichtig sind den Königswäldern die Schaffung von Freizeitangeboten für ihre Kinder und Jugendlichen. Ebenso sollen traditionelle Veranstaltungen im Ort erhalten oder wiederbelebt werden. Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes gehören ebenfalls zu Zielsetzung. Dabei soll der Verein WIR FÜR KÖNIGSWALD e.V. nicht in Konkurrenz zu bestehenden Vereinen treten. Das Angebot vor Ort soll lediglich ergänzt und erweitert werden, Königswälder die keinem der bestehenden Vereine angehören, sollen eingebunden werden.
Zum ersten Vorsitzenden wurde Thomas Pfordt gewählt, zweiter Vorsitzender wurde Johannes Hott und Kassenwart Frau Purwins-Dal. Das Amt des Schriftführers übernimmt Dr. Andreas Siegel.

Schmücken des Erntewagens für Rockensüßer Kirmes der Vereine Wir für Königswald, Feuerwehr Königswald und Landfrauen

Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Wir für Königswald e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Königswald (Gemeinde Cornberg)

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und die Förderung von Kinder- und Jugendarbeit (§ 52 Absatz 2 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Maßnahmen zur Verschönerung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (z. B. durch Pflanzaktionen, Erneuerung, Instandhaltung und Neubau von Gegenständen im Ort, sowie in der Gemarkung Königswald),
Erhaltung traditioneller Veranstaltungen (z. B. Osterfeier, St. Martinsumzug, Nikolaus),
Schaffung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche (z. B. Veranstaltungen von Jugendfreizeitlagern, Wanderungen durch die Natur und anderen Freizeitbeschäftigungen),
Errichtung eines Freizeitplatzes für Kinder und Jugendliche (z. B. Bolz- und Basketballplatz mit Hindernisparkuren),
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften bis zu 200,00 € kann der Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen geheim auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. Die Kassenprüfer
haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
e) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
a) den Schützenverein Köngiswald e. V.
b) den Landfrauenverein Königswald
c) die freiwillige Feuerwehr Königswald e. V.
Sollte ein Verein bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr existieren, fällt der zugedachte Anteil anteilig den anderen Vereinen zu. Die Bedachten haben das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.05.2015 errichtet.